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1-Prozent-Regel Drucken E-Mail

Bundesfinanzministerium hat Anforderungen an Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung präzisiert.

Die 1-Prozent-Regel ist ab 2006 nur noch auf Pkw anwendbar, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Darunter fallen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, die Strecke zwischen Wohnung und Firma und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Wie kann nun der betriebliche Anteil dokumentiert werden? Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt dazu geäußert, in welcher Form die betriebliche Nutzung darzulegen und glaubhaft zu machen ist:

  • Grundsätzlich kann der Nachweis in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. über Eintragungen im Terminkalender, über Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen.
  • Alternativ darf die Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermittelt werden. Im Gegensatz zum Fahrtenbuch reichen hier Angaben zum betrieblichen Anlass und zur zurückgelegten Strecke. Der Kilometerstand ist zu Beginn und am Ende des Drei-Monats-Zeitraums zu vermerken.
  • Liegen Pendelfahrten in den Betrieb oder Familienheimfahrten bereits bei über 50 %, sind weitere Nachweise nicht mehr erforderlich.
  • Auch bei berufstypischer Reisetätigkeit (Taxiunternehmer, Fahrschule, Handelsvertreter, Bauhandwerker, Landtierärzte) entfällt ein Nachweis.

Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, sofern sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Liegt der betriebliche Anteil nicht über 50%, entfällt der pauschale Ansatz der 1-Prozent-Regel für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Pkw-Aufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten.

Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er mindestens 10% betrieblich genutzt wird. Insoweit bleibt es beim Vorsteuerabzug sowie der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe. Allerdings können diese Privatentnahmen dann nicht pauschal angesetzt werden, wenn die Listenpreismethode bei der Gewinnermittlung aufgrund der zu geringen betrieblichen Nutzung (< als 50%) nicht mehr möglich ist. Dann muss der nichtunternehmerische Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt und angesetzt werden.

Keine Änderungen gibt es hinsichtlich der Dienstwagenbesteuerung, d.h. in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlasst.

 
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