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Die Ein-Prozent-Regelung auf dem Prüfstand Drucken E-Mail
Nach dem geplanten Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen soll die Ein-Prozent-Regel bei der Privatnutzung eines Kfz ab 2006 auf Fahrzeuge im notwendigen Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent) beschränkt werden. 
 
Bislang ist die Ein-Prozent-Regel ebenso auf Fahrzeuge anwendbar, die im Unternehmen zum gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent) gehören. D.h. die private Nutzung eines Fahrzeugs wird bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen incl. Umsatzsteuer angesetzt.
 
Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen sollen Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Zusätzlich sollen die tatsächlichen Kosten für die Strecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelt werden. Ein Ansatz von 0,03% des Listenpreises wäre dann nicht mehr möglich. Die tatsächlichen Kosten werden dem Gewinn hinzugerechnet.

Der Steuerpflichtige soll den betrieblichen Anteil für jedes Jahr erneut nachweisen müssen. Dabei soll die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend erforderlich sein. Noch ist allerdings nicht geklärt, welche konkreten Anforderungen der Fiskus an den Nachweis stellt und in welchem Umfang die Privatnutzung unterstellt wird, wenn kein Nachweis erbracht werden kann. 
 
Die geplante Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasst (Dienstwagenbesteuerung). Diese Fahrzeuge gehören in jedem Fall zum notwendigen Betriebsermögen des Arbeitgebers, selbst wenn der Arbeitnehmer ausschließlich privat nutzt.
 
 
 
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