| Die Umsatzsteuererhöhung und ihre Folgen |
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Aufgrund der Anhebung der Mehrwertsteuer von 16 Prozent auf 19 Prozent zum 01.01.2007 kann es für Privatpersonen oder aber auch für Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ratsam sein, größere Anschaffungen vorzuziehen. Laut Beschluss des Bundestages wird zum 01.01.2007 die Anhebung der Mehrwertsteuer von 16 Prozent auf 19 Prozent in Kraft treten. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert weiterhin gelten. Grundsätzlich bedeutet die Anhebung der Mehrwertsteuer, dass für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem 01.01.2007 00.00 Uhr getätigt werden, der Steuersatz von 19 Prozent Anwendung findet. Dabei ist es unerheblich, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel: Ein Privatkunde kauft bei einem Autohändler im Dezember 2006 ein Fahrzeug, das im Januar 2007 ausgeliefert und bezahlt wird. Dieser Verkauf unterliegt dem Steuersatz von 19 Prozent ! Das Datum, zu dem der Kunde die Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand hat, entscheidet über den anzuwendenden Steuersatz. In diesem Fall ist es also unerheblich, dass die Rechnung bereits im Dezember erstellt wurde. Auch ein frühzeitiger Vertragsabschluss (mehr als vier Monate vor der Mehrwertsteuererhöhung) schützt nicht vor der Anwendung des höheren Steuersatzes, wenn das Fahrzeug erst in 2007 ausgeliefert wird. Der Autohändler kann auch in diesem Fall von seinem Kunden den erhöhten Steuersatz verlangen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Vertragspartner darüber hinaus nichts anderes vereinbart haben. Hat der Kfz-Händler den Vertrag allerdings -unter sonst gleichen Bedingungen- erst nach dem 01.09.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den Verkäufer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraumes von maximal vier Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist dies nur noch möglich, wenn der Vertrag dazu eine Regelung enthält oder der Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde. Fazit: Falls geplante Anschaffungen aufgrund der Anhebung der Mehrwertsteuer noch im Jahr 2006 getätigt werden, ist darauf zu achten, dass die Ausführung der Leistungen in 2006 erfolgt. Erlangt der Konsument erst in 2007 die Verfügungsmacht über das angeschaffte Objekt, greift der höhere Mehrwertsteuersatz. |
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