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Elterngeld darf steueroptimiert werden Drucken E-Mail
Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen entschieden, dass der von den verheirateten Klägerinnen während ihrer Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist.
Diese Entscheidungen widersprechen der bisherigen Praxis des Fiskus.
Denn dieser hatte bei der Berechnung des Elterngeldes den Wechsel der Steuerklasse bislang i. d. R. ignoriert, wenn kein „sachlicher Grund“ nachgewiesen worden war.
Hintergrund: Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durch-schnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind u. a. die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen.

Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens, maximal 1.800 € monatlich.

Streitfälle/Entscheidung: In dem einen Fall war die Steuer-klasse von IV auf III, in dem anderen von V auf III geändert worden. Das führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge derart stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen. Nach Ansicht der Richter war das Verhalten der Klägerinnen nicht als „rechtsethisch verwerflich“ und damit als rechtsmiss-bräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch auf sonstige Weise beschränkt.
 
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