| Erstattungsanspruch des Mieters bei Durchführung von Schönheitsreparaturen |
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Laut Gesetz muss grundsätzlich der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchführen. Allerdings wird diese Verpflichtung in den meisten Formularmietverträgen auf den Mieter abgewälzt.
Dabei wurden in der Vergangenheit häufig sog. starre Fristen vereinbart, nach deren Ablauf der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen musste (z. B. ein Anstrich nach drei Jahren in Küche und Badezimmer, nach fünf Jahren in allen anderen Räumen). Soweit der Mieter vor Ablauf der Frist auszog, war er zur zeitanteiligen Kostentragung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat in jüngerer Zeit derartige starre Fristen in Mietverträgen für unwirksam er-klärt. Damit muss der Vermieter regelmäßig die Schönheitsreparaturen durchführen. Entscheidung: Mit einem aktuellen Urteil erweitert der BGH nun darüber hinaus die Rechte des Mieters, wenn die Klausel über die Schönheitsreparaturen wegen starrer Fristen unwirksam ist, der Mieter aber im Vertrauen auf die Wirksamkeit dieser Klausel vor seinem Auszug noch Schönheitsreparaturen durchführt: Der Mieter hat dann einen Erstattungsanspruch gegen seinen Vermieter. Die Höhe des Erstattungsanspruchs bemisst sich nach der üblichen Vergütung für derartige Renovierungsarbeiten. Dabei ist zu unterscheiden:
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