| Mit Handwerkerrechnungen Steuern sparen ! |
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Ab 2006 wird der Kreis der begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen um Handwerkerleistungen erweitert, die Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beinhalten. Das Bundesfinanzministerium hat im November 2006 den Anwendungsbereich des § 35a EStG präzisiert. Neue Aspekte ergeben sich hier im Hinblick auf die Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen. Welche Leistungen dieser Art können Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung nebeneinander geltend machen? 1. Leistungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.
Die Steuerermäßigung hierfür beträgt 20% der Höhe der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, max. EUR 600,-- pro Jahr. 2. Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Die Pflegebedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der steuerpflichtigen, pflegebedürftigen Person auch deren Angehörigen zu, wenn sie für die Pflege- oder Betreuungsleistungen im Privathaushalt aufkommen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen, d.h. es führen nur diejenigen Ausgaben zu einer Steuerermäßigung, die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen. Die Steuerermäßigung hierfür beträgt 20% der Höhe der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, max. EUR 600,-- pro Jahr. 3. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Hierunter fallen alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Es kann sich hierbei um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten und kleine Ausbesserungsarbeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden, sowie um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handeln, die im Regelfall von Fachkräften ausgeführt werden. Hier einige Beispiele:
Die Steuerermäßigung hierfür beträgt 20% der Höhe der Arbeitskosten, max. EUR 600,-- pro Jahr. Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Anspruchsberechtigt ist ebenfalls der Heimbewohner, der im Heim einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führt. Wichtig: Alle genannten Aufwendungen müssen gegenüber der Finanzbehörde durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden. Außerdem muss die Bezahlung der Rechnung per Überweisung erfolgen. Die Kopie des Kontoauszuges, der die Zahlung dokumentiert, ist als Beleg mit der Einkommensteuererklärung einzureichen. Barzahlungen können nicht anerkannt werden.
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