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Neue Förderwege bei Kinderbetreuungskosten Drucken E-Mail
Im Rahmen des Gesetzesvorhabens zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.01.2006 ist von den Regierungsfraktionen am 31.01.2006 ein Kompromiss zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erarbeitet worden. 
Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten.

Das gilt für Erwerbstätige allein Erziehende und Doppelverdiener:

Ab 2006 soll der Großteil ihrer Kinderbetreuungskosten, nämlich zwei Drittel, d.h. bis zu maximal € 4.000,-- pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten sollen künftig von den Familien für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr selbst getragen werden. Die Höchstförderung wird hier also bei Kosten von € 6.000,-- erreicht. Diese Kosten sollen künftig wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, d.h., im Gegensatz zur bisherigen Förderung würde sich der Aufwand ab dem ersten € auswirken. Doppelverdiener sollen allerdings daneben nicht auch noch den Abzug für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt absetzen können, da dies sich gegenseitig ausschließe.
 

Das gilt für Alleinverdiener:

Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3.-6. Lebensjahr von der Steuer absetzen können. Auch hier sollen zwei Drittel der Kosten bis maximal € 4.000,-- pro Jahr und Kinder von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Kosten soll von der Familie selbst getragen werden. Diese sollen dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zudem sollen Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt von Alleinverdienern geltend gemacht werden können.
 

Wichtig:

Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse)  oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft im Sportverein oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.) werden nicht berücksichtigt.
 
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