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Zu der Neuregelung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab
dem 1.1.2009 folgt nachstehend ein kurzer Überblick, der wegen des
Umfanges der Neuerungen zwar nicht umfassend sein kann, aber vielleicht
einige Anregungen geben wird:
- Kapitaleinkünfte im privaten Vermögen unterliegen ab
1.1.2009 der sog. Abgeltungssteuer, d.h. die Einahmen werden vor
Auszahlung um 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
gekürzt. Diese Einkünfte werden in der Einkommensteuererklärung
grundsätzlich nicht mehr erfasst, da die Einkommensteuer abgegolten ist.
Ausnahme: Sollte der tatsächliche persönliche
Steuersatz bei der Einkommensteuer geringer sein als 25% werden die
Einkünfte auf Antrag erfasst und die eventuell zuviel gezahlte Steuer
wird erstattet. Daher ist es wichtig, ab 2009 sämtliche
Kapitalertragsteuerbescheinigungen aufzubewahren und der
Steuererklärung beizufügen. - Mit dem neuen Sparerpauschbetrag
von € 801,00 (bei Ehegatten € 1.602,00) sind grundsätzlich sämtliche
Werbungskosten abgegolten, d.h. der Ansatz der tatsächlichen
Werbungskosten ist ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen. Hier gilt das
sog. Abflussprinzip, d.h. alle Werbungskosten, die bis 31.12.2008
bezahlt wurden, sind noch in vollem Umfange bei der Einkommensteuer
2008 berücksichtigungsfähig.
Ausnahmen: Regelmäßig wiederkehrende
Ausgaben, wie z.B. Zinsen oder Vermögensverwaltergebühren etc. des
Jahres 2008, die bis zum 10.1.2009 gezahlt werden, können auch noch bei
der Einkommensteuer 2008 berücksichtigt werden. Für Depotgebühren und
Aufwendungen für die Erträgnisaufstellungen 2008 gilt, dass diese bis
31.1.2009 bezahlt sein müssen, um noch bei der Einkommensteuer 2008
geltend gemacht werden zu können. Die Bank sollte angewiesen werden,
diese Gebühren innerhalb der genannten Fristen abzubuchen, um den
steuerlichen Vorteil für 2008 noch zu erhalten. - In Höhe des
Sparerpauschbetrages (€ 801,00/1.602,00) sollte der
Freistellungsauftrag so gestellt wird, dass er sich in vollem Umfange
auswirkt. Denn entsprechend weniger Abgeltungssteuer wird einbehalten.
- Neu
ist auch, dass alle Wertzuwächse, die durch die Veräußerung von
Kapitalanlagen entstehen, steuerpflichtig werden. D.h. künftig werden
z.B. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften,
die im privaten Vermögen gehalten werden, unabhängig von der bis
einschließlich 2008 geltenden Spekulationsfrist von einem Jahr, als
Kapitaleinkünfte besteuert. Die Neuregelung ist erstmals für Gewinne
aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden,
die nach dem 31.12.2008 erworben und veräußert werden. Für Anteile an
Kapitalgesellschaften, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, gilt
weiterhin altes Recht; danach kommt es nur dann zu steuerpflichtigen
Einkünften, wenn Erwerb und Veräußerung innerhalb der 12-monatigen
Spekulationsfrist stattgefunden haben. Ist dies nicht der Fall, so
bleibt der Spekulationsgewinn steuerfrei. Daher sind die Depotauszüge
zum 31.12.2008 gut aufzubewahen, um nachvollziehen und nachweisen zu
können, dass bei einer nach dem 31.12.2008 erfolgten Veräußerung dieser
Anteile keine Steuer zu erheben ist.
- Kapitalvermögen, das sich
im betrieblichen Vermögen befindet, unterliegt nicht der
Abgeltungssteuer, d.h. etwaige daraus anfallende Erträge werden mit dem
persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Daher empfiehlt es sich,
das betriebliche Kapitalvermögen ab dem 1.1.2009 auf ein Minimum zu
reduzieren, es sei denn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz liegt
unter 25%, dann spielt es keine Rolle.
- Ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, bei denen der
Erwerb des Wertpapiers vor dem 1.1.2009 erfolgt ist, sog. Altverluste,
kann auf Antrag übergangsweise –für 5 Jahre, also bis zum 31.12.2013-
mit bestimmten Kapitaleinnahmen verrechnet werden. Voraussetzung ist,
dass diese Verluste zum 31.12.2008 vom Finanzamt gesondert festgestellt
werden.
Dieses Thema ist sehr umfangreich, so dass es an dieser Stelle nicht weitergehend erläutert werden kann.
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