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Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen Drucken E-Mail

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn

  • diese bürgerlich rechtlich wirksam vereinbart worden sind und
  • sowohl hinsichtlich ihrer Gestaltung wie auch hinsichtlich ihrer Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Daher werden an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen gestellt. Sollten Mängel in der Vertragsgestaltung vorliegen, so ist zu prüfen, welche Mängel steuerlich noch verträglich sind und ab welchem Punkt die Vertragsgestaltung der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt werden darf.

Dabei kommt den Formvorschriften besondere Bedeutung zu. Als wichtigste einschlägige Vorschriften, die bei Angehörigenverträgen beachtet werden müssen, sind zu nennen:

  • Notarielle Beurkundung bestimmter Verträge, die Grundstücke betreffen.
  • Notarielle Beurkundung der Übertragung von GmbH-Anteilen.
  • Bestellung eines Ergänzungspflegers, insbesondere bei Verträgen mit minderjährigen Kindern und Mündeln.
  • Familiengerichtliche Genehmigungen, insbesondere bei der Vertretung von Kindern durch ihre Eltern sowie bei Pflichtteilsverzicht oder Ausschlagung eines Erbes durch Minderjährige.

Bei Erkennen einer "missglückten" Vertragsgestaltung ist es unbedingt erforderlich, den Formmangel so schnell wie möglich zu beseitigen, damit wenigstens von diesem Zeitpunkt an der Vertrag steuerlich anerkannt wird.

In seinem Urteil vom 22.02.2007 hatte der Bundesfinanzhof die formal unwirksame Vertragsgestaltung steuerlich erst ab dem Zeitpunkt anerkannt, zu dem die ordnungsgemäße zivilrechtliche Vereinbarung getroffen worden war.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Vater schloss mit seinen minderjährigen Kindern Darlehensverträge ab, in denen die Kinder sich verpflichteten, ihrem Vater jeweils € 50.000,-- für die Finanzierung seiner fremdvermieteten Wohnungen verzinslich zur Verfügung zu stellen. Bei Vertragsabschluss ließen sich die Kinder von der Mutter vertreten, ein Ergänzungspfleger wurde zunächst nicht bestellt. Das Finanzamt verweigerte den steuerlichen Abzug der Schuldzinsen bei den Vermietungseinkünften des Vaters, weil die ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers abgeschlossenen Darlehensverträge zivilrechtlich nicht wirksam seien. Daraufhin ließen die Beteiligten diese zunächst schwebend unwirksamen Verträge durch einen vom Vormundschaftsgericht bestimmten Ergänzungspfleger (rückwirkend) genehmigen.

Die Nichtbeachtung der Formvorschriften, die sich unmittelbar aus dem BGB ergeben, ist entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofes den Vertragspartnern anzulasten. Dabei wurde die Wirksamkeit der Verträge für steuerliche Zwecke erst vom Zeitpunkt der vormundschaftlichen Genehmigung an anerkannt, also nicht rückwirkend.

Es ist ratsam, sich bei der Gestaltung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sowohl in zivilrechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht einschlägig beraten zu lassen.

 
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