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Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand: Bundesfinanzministerium verlängert erneut Frist für Satzungsänderung
Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuer-gesetz 2009 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von insgesamt 500 € steuerfrei gestellt. Zivilrechtlich übt der Vorstand sein Amt aber grundsätzlich ehrenamtlich aus, so dass die Satzung dahingehend geändert werden muss, dass pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands gezahlt werden dürfen. Ohne entsprechende Erlaubnis in der Sat-zung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium zu dieser Thema-tik erneut geäußert. Danach wird die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt, wenn
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