Menu Content/Inhalt
Home
Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand Drucken E-Mail
Zahlungen an ehrenamtlichen Vorstand: Bundesfinanzministerium verlängert erneut Frist für Satzungsänderung
Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuer-gesetz 2009 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bis zur Höhe von insgesamt 500 € steuerfrei gestellt.
Zivilrechtlich übt der Vorstand sein Amt aber grundsätzlich ehrenamtlich aus, so dass die Satzung dahingehend geändert werden muss, dass pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands gezahlt werden dürfen. Ohne entsprechende Erlaubnis in der Sat-zung droht der Verlust der Gemeinnützigkeit.
Nun hat sich das Bundesfinanzministerium zu dieser Thema-tik erneut geäußert. Danach wird die Gemeinnützigkeit nicht aberkannt, wenn
  • die Zahlungen nach dem 10. 10. 2007 geleistet wurden,
  • nicht unangemessen hoch waren und
  • die Mitgliederversammlung bis zum 31. 12. 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Damit wird die von der Finanzverwaltung bereits eingeräum-te Frist bis zum 30. 6. 2009 um weitere sechs Monate ver-längert. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bleibt der Gemeinnützigkeitsstatus erhalten.
 
< zurück   weiter >
designed by www.madeyourweb.com